Begleitetes Fahren mit 17
Die Bewerber um das „Begleitete Fahren“ unterliegen den gleichen Ausbildungsvorschriften wie die 18-jährigen Bewerber der Klassen B, B mit Schlüsselzahl 96 und BE.
Ablauf
- Fahrschulausbildung ab 16,5 Jahren
- Ablegen der Prüfung
Die theoretische Prüfung
kann 3 Monate und die praktische Prüfung 1 Monat vor der Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert werden.- Prüfbescheinigung
Berechtigte Begleitpersonen
- Eine oder mehrere berechtigte Begleitpersonen müssen namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Nur in Begleitung einer dieser Personen darf gefahren werden.
- Ab 18 Jahren gilt dann die unbeschränkte Fahrerlaubnis. Die Prüfbescheinigung wird gegen den Führerschein eingetauscht. Dies geschieht nicht automatisch, sondern muss rechtzeitig vor Ablauf der 3-monatigen Frist beantragt werden.
Strafen bei Zuwiderhandlungen
- Fahren ohne eine der eingetragenen Begleitpersonen bedeutet: 70 Euro Geldbuße und sofortiger Widerruf der Prüfbescheinigung.
Eignungsvoraussetzungen der Begleitpersonen
- Mindestalter 30 Jahre
- Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- Maximal 2 Punkte im Fahreignungsregister
- Der Begleiter ist ausschließlich Beifahrer. Er soll in schwierigen Fahrsituationen beruhigend einwirken, als Ansprechpartner für sich ergebende Fragen zur Verfügung stehen und zur Eigenverantwortlichkeit motivieren.
Probezeit beim „Begleitenden Fahren“
- Sie beträgt 2 Jahre, genau wie beim erstmaligen Fahrerlaubniserwerb mit 18.