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Begleitetes Fahren mit 17

Die Bewerber um das „Begleitete Fahren“ unterliegen den gleichen Ausbildungsvorschriften wie die 18-jährigen Bewerber der Klassen B, B mit Schlüsselzahl 96 und BE.

Ablauf

  • Fahrschulausbildung ab 16,5 Jahren
  • Ablegen der Prüfung

Die theoretische Prüfung

kann 3 Monate und die praktische Prüfung 1 Monat vor der Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert werden.
  • Prüfbescheinigung
Nach bestandener Prüfung erhält der Bewerber zunächst eine Prüfbescheinigung. Diese gilt nur in Deutschland und dient als vorläufiger Ersatz für den späteren Führerschein. Die Prüfbescheinigung ist bis auf 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres befristet.

Berechtigte Begleitpersonen

  • Eine oder mehrere berechtigte Begleitpersonen müssen namentlich in der Prüfbescheinigung eingetragen sein. Nur in Begleitung einer dieser Personen darf gefahren werden.
  • Ab 18 Jahren gilt dann die unbeschränkte Fahrerlaubnis. Die Prüfbescheinigung wird gegen den Führerschein eingetauscht. Dies geschieht nicht automatisch, sondern muss rechtzeitig vor Ablauf der 3-monatigen Frist beantragt werden.

Strafen bei Zuwiderhandlungen

  • Fahren ohne eine der eingetragenen Begleitpersonen bedeutet: 70 Euro Geldbuße und sofortiger Widerruf der Prüfbescheinigung.

Eignungsvoraussetzungen der Begleitpersonen

  • Mindestalter 30 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens 5 Jahren
  • Maximal 2 Punkte im Fahreignungsregister
  • Der Begleiter ist ausschließlich Beifahrer. Er soll in schwierigen Fahrsituationen beruhigend einwirken, als Ansprechpartner für sich ergebende Fragen zur Verfügung stehen und zur Eigenverantwortlichkeit motivieren.

Probezeit beim „Begleitenden Fahren“

  • Sie beträgt 2 Jahre, genau wie beim erstmaligen Fahrerlaubniserwerb mit 18.
Trotz Begleitperson ist der Fahranfänger der allein verantwortliche Fahrzeugführer!