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Fahrerlaubnis Klassen C, CE, C1, CE1

Führerschein LKW

Klasse C+CE

Klasse C

  • Diese Klasse erlaubt es, Kraftfahrzeuge mit einer zG von mehr als 3.500 kg zu führen.
  • Das Fahrzeug darf zur Beförderung von maximal acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt und gebaut sein.
  • Ein Anhänger mit einer zG von nicht mehr als 750 kg darf mitgeführt werden.
    erforderlicher Vorbesitz B

Klasse CE

  • Diese Klasse erlaubt das Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zG von mehr als 750 kg bestehen.

Klasse C1+C1E

Klasse C1

  • Diese Klasse erlaubt es, Kraftfahrzeuge
    - mit einer zG von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg zu führen
    - Das Fahrzeug darf zur Beförderung von maximal acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt und gebaut sein.
    - Ein Anhänger mit einem zG von nicht mehr als 750 kg darf mitgeführt werden.

Klasse C1E

  • Diese Klasse erlaubt das Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
    - der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zG von mehr als 750 kg bestehen. Die zG der gesamten Fahrzeugkombination darf 12.000 kg nicht übersteigen.
    - der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zG von mehr als 3.500 kg bestehen. Die zG der gesamten Fahrzeugkombination darf 12.000 kg nicht übersteigen.

Grundqualifikation IHK

Seit dem 10. 9. 2008 gelten für alle Fahrer im gewerblichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen der Klassen D1, D1E, D und DE die Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes. Diese Vorschriften gelten ebenfalls für Fahrer von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr der Klassen C1, C1E, C und CE.

Das Gesetz soll besondere Fertigkeiten und Kenntnisse an die Berufskraftfahrer vermitteln, insbesondere eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, die Entwicklung eines defensiven Fahrstils und eines rationellen Fahrverhaltens bewirken. Gefordert wird eine sogenannte Grundqualifikation und die regelmäßige Weiterbildung im Abstand von 5 Jahren.
Das gilt für Alle, die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Dies ist der Fall bei Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr mit einer zGM von mehr als 3,5 t, beim Personenverkehr mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. Bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt zunächst die Vorschrift der Grundqualifikation.

Es gibt drei Möglichkeiten diese Grundqualifikation zu erwerben:

  • Alle Auszubildenden zur Fachkraft im Fahrbetrieb, die eine dreijährige Lehrzeit mit anschließender erfolgreicher Gesellenprüfungvor der Industrie- und Handelskammer (IHK) absolvieren, haben hiermit auch die Grundqualifikation erworben.
  • Durch eine Prüfung vor der IHK lässt sich diese Vorschrift ebenfalls erfüllen. Die theoretische Prüfung dauert 240 Min., die praktische Prüfung 210 Min.
  • Eine Kombination aus Schulung und Prüfung, die beschleunigte Grundqualifikation.
    Die Ausbildung umfasst 140 Zeitstunden, von denen 10 Std. praktischer Unterricht sind. Die Prüfungsdauer reduziert sich auf 90 Min., eine praktische Prüfung gibt es hier nicht.

Dauer / Ablauf

VAF Fishbones 04 Ausbildung
Theorie

  • Klasse C
    - 6 Doppelstd. (Grundstoff) 
    - 10 Doppelstd. (Zusatzstoff)
  • Klasse E 
    - 4 Doppelstd. (Zusatzstoff)

Praxis

  • Fahrzeugtechnik
    - Abfahrtkontrolle
    - Mängelerkennung
    - Störungsbeseitigung
  • fahrtechnische Grundausbildung (erst Solo, dann Zug)
    - Fahrausbildung
    - Grundaufgaben
    - Verbinden und Trennen (bei Klasse E)
  • besondere Ausbildungsfahrten

Die praktische Fahrausbildung findet zunächst mit einem Solo-Fahrzeug statt. Beim Erwerb der Anhängerklassen wird dann mit einem kompletten Zug gefahren. Nachdem die Grundausbildung erfolgreich absolviert wurde, kann mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen werden. Der Umfang richtet sich auch hier wieder nach der angestrebten Fahrerlaubnisklasse.

In der Grundausbildung sind auch die Grundfahraufgaben enthalten, die ein Fahrschüler beherrschen und auch später in der Prüfung absolvieren muss. Ebenfalls in der Grundausbildung werden die Abfahrtkontrolle und das Verbinden und Trennen von Zügen in der jeweiligen Klasse ausgebildet.

Voraussetzungen

Allgemeinärztlich

Als Profi-Fahrer müssen Sie mehr leisten als andere Verkehrsteilnehmer. Sie müssen
  • schneller reagieren,
  • sicherer und flexibler fahren,
  • Risiken besser einschätzen und
  • stets wachsam und belastbar sein.
Es darf keine Erkrankung vorliegen, die die Eignung zum Führen eines solchen Kraftfahrzeuges ausschließt. In der ärztlichen Untersuchung wird überprüft, ob körperliche Beeinträchtigungen vorliegen. Speziell werden überprüft:
  • Herz-Kreislaufsystem,
  • Blut,
  • Nieren,
  • Diabetes,
  • Nervensystem,
  • Gehör,
  • Tagesschläfrigkeit und
  • psychische Erkrankungen,
  • ebenso ein eventuell vorliegender Drogenmissbrauch.
Selbstverständlich kann diese Untersuchung, wie auch die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen, in der Verkehrsakademie Franken durchgeführt werden.

Augenärztlich

Bei folgenden Stellen kann Untersuchung des Sehvermögens gemacht werden:
  • durch einen Augenarzt,
  • einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“,
  • einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
  • einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
  • einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Zentrale Tagessehschärfe
  • Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
  • Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
Übrige Sehfunktionen
  • Gesichtsfeld:
  • Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
  • Beweglichkeit und Stereosehen:
  • Ausschluss bei Doppeltsehen im. Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
  • Farbensehen:
  • Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
  • Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
  • Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

Leistungsfähigkeit

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen besondere Anforderungen erfüllen.
Diese werden durch einen Test überprüft, der fünf einzelne Bereiche untersucht.
  • Belastbarkeit,
  • Orientierungsleistung,
  • Konzentrationsleistung,
  • Aufmerksamkeitsleistung,
  • Reaktionsfähigkeit
Die im Rahmen der Untersuchung eingesetzten Verfahren sind nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ausgewählt.

Führungszeugnis

Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen, wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorsehen oder wenn Sie dieses Führungszeugnis benötigen für
  • die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe,
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Bei persönlicher Antragstellung bei der Gemeinde müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis und die schriftliche Aufforderung vorlegen, in der von Ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird. In der schriftlichen Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Für die elektronische Antragstellung benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion; die nach § 30a Bundeszentralregistergesetz erforderliche Bescheinigung muss in diesem Fall hochgeladen werden.

Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt) ist nicht möglich.

Erste Hilfe

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe Kurs.

Fahreignungsregister

Text folgt in Kürze

Allgemeinärztlich

Als Profi-Fahrer müssen Sie mehr leisten als andere Verkehrsteilnehmer. Sie müssen
  • schneller reagieren,
  • sicherer und flexibler fahren,
  • Risiken besser einschätzen und
  • stets wachsam und belastbar sein.
Es darf keine Erkrankung vorliegen, die die Eignung zum Führen eines solchen Kraftfahrzeuges ausschließt. In der ärztlichen Untersuchung wird überprüft, ob körperliche Beeinträchtigungen vorliegen. Speziell werden überprüft:
  • Herz-Kreislaufsystem,
  • Blut,
  • Nieren,
  • Diabetes,
  • Nervensystem,
  • Gehör,
  • Tagesschläfrigkeit und
  • psychische Erkrankungen,
  • ebenso ein eventuell vorliegender Drogenmissbrauch.
Selbstverständlich kann diese Untersuchung, wie auch die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen, in der Verkehrsakademie Franken durchgeführt werden.

Augenärztlich

Bei folgenden Stellen kann Untersuchung des Sehvermögens gemacht werden:
  • durch einen Augenarzt,
  • einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“,
  • einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
  • einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
  • einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Zentrale Tagessehschärfe
  • Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
  • Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
Übrige Sehfunktionen
  • Gesichtsfeld:
  • Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
  • Beweglichkeit und Stereosehen:
  • Ausschluss bei Doppeltsehen im. Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
  • Farbensehen:
  • Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
  • Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
  • Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.

Erste Hilfe

Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe Kurs.

Fahreignungsregister

Text folgt in Kürze
  • Allgemeinärztlich

    Als Profi-Fahrer müssen Sie mehr leisten als andere Verkehrsteilnehmer. Sie müssen
    • schneller reagieren,
    • sicherer und flexibler fahren,
    • Risiken besser einschätzen und
    • stets wachsam und belastbar sein.
    Es darf keine Erkrankung vorliegen, die die Eignung zum Führen eines solchen Kraftfahrzeuges ausschließt. In der ärztlichen Untersuchung wird überprüft, ob körperliche Beeinträchtigungen vorliegen. Speziell werden überprüft:
    • Herz-Kreislaufsystem,
    • Blut,
    • Nieren,
    • Diabetes,
    • Nervensystem,
    • Gehör,
    • Tagesschläfrigkeit und
    • psychische Erkrankungen,
    • ebenso ein eventuell vorliegender Drogenmissbrauch.
    Selbstverständlich kann diese Untersuchung, wie auch die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen, in der Verkehrsakademie Franken durchgeführt werden.
  • Augenärztlich

    Bei folgenden Stellen kann Untersuchung des Sehvermögens gemacht werden:
    • durch einen Augenarzt,
    • einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“,
    • einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
    • einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
    • einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
    Zentrale Tagessehschärfe
    • Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
    • Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
    Übrige Sehfunktionen
    • Gesichtsfeld:
    • Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
    • Beweglichkeit und Stereosehen:
    • Ausschluss bei Doppeltsehen im. Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
    • Farbensehen:
    • Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
    • Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
    • Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.
  • Leistungsfähigkeit

    Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen besondere Anforderungen erfüllen.
    Diese werden durch einen Test überprüft, der fünf einzelne Bereiche untersucht.
    • Belastbarkeit,
    • Orientierungsleistung,
    • Konzentrationsleistung,
    • Aufmerksamkeitsleistung,
    • Reaktionsfähigkeit
    Die im Rahmen der Untersuchung eingesetzten Verfahren sind nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ausgewählt.
  • Führungszeugnis

    Ein erweitertes Führungszeugnis können Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Gemeinde / Meldebehörde (Bürgerbüro) oder elektronisch im Online-Portal des Bundesamts für Justiz (siehe "Online-Verfahren") beantragen, wenn bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorsehen oder wenn Sie dieses Führungszeugnis benötigen für
    • die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe,
    • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
    Bei persönlicher Antragstellung bei der Gemeinde müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis und die schriftliche Aufforderung vorlegen, in der von Ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt wird. In der schriftlichen Aufforderung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen des § 30a Bundeszentralregistergesetz für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

    Für die elektronische Antragstellung benötigen Sie entweder einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion; die nach § 30a Bundeszentralregistergesetz erforderliche Bescheinigung muss in diesem Fall hochgeladen werden.

    Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt) ist nicht möglich.
  • Erste Hilfe

    Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe Kurs.
  • Fahreignungsregister

    Text folgt in Kürze
  • Allgemeinärztlich

    Als Profi-Fahrer müssen Sie mehr leisten als andere Verkehrsteilnehmer. Sie müssen
    • schneller reagieren,
    • sicherer und flexibler fahren,
    • Risiken besser einschätzen und
    • stets wachsam und belastbar sein.
    Es darf keine Erkrankung vorliegen, die die Eignung zum Führen eines solchen Kraftfahrzeuges ausschließt. In der ärztlichen Untersuchung wird überprüft, ob körperliche Beeinträchtigungen vorliegen. Speziell werden überprüft:
    • Herz-Kreislaufsystem,
    • Blut,
    • Nieren,
    • Diabetes,
    • Nervensystem,
    • Gehör,
    • Tagesschläfrigkeit und
    • psychische Erkrankungen,
    • ebenso ein eventuell vorliegender Drogenmissbrauch.
    Selbstverständlich kann diese Untersuchung, wie auch die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen, in der Verkehrsakademie Franken durchgeführt werden.
  • Augenärztlich

    Bei folgenden Stellen kann Untersuchung des Sehvermögens gemacht werden:
    • durch einen Augenarzt,
    • einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“,
    • einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
    • einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
    • einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
    Zentrale Tagessehschärfe
    • Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
    • Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
    Übrige Sehfunktionen
    • Gesichtsfeld:
    • Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
    • Beweglichkeit und Stereosehen:
    • Ausschluss bei Doppeltsehen im. Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
    • Farbensehen:
    • Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
    • Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
    • Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.
  • Erste Hilfe

    Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe Kurs.
  • Fahreignungsregister

    Text folgt in Kürze

Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis bzw. Reisepass, gegebenenfalls eine Meldebescheinigung
  • biometrisches Passbild
  • Bescheinigung der körperlichen und geistigen Eignung
  • Bescheinigung über das Sehvermögen
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe Kurs
Der Antrag zur Erteilung der Fahrerlaubnis muss bei der Führerscheinstelle der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Nach bestandener Prüfung wird die Fahrerlaubnis ausgehändigt. Ab diesem Moment darf dann selbständig das entsprechende Kraftfahrzeug im Strassenverkehr geführt werden.

Als Profi-Fahrer müssen Sie mehr leisten als andere Verkehrsteilnehmer. Sie müssen

  • schneller reagieren,
  • sicherer und flexibler fahren,
  • Risiken besser einschätzen und
  • stets wachsam und belastbar sein.

Damit Sie und Ihre Fahrgäste oder Güter sicher ankommen, müssen sich Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C und D untersuchen lassen.

Ärztliche Untersuchungen
  • allgemeinärztlich
  • augenärztlich

Gabelstapler

Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren und zwischen Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Ohne eine qualifizierte Ausbildung würden Sie – auch wenn Sie schon lange einen Kfz-Führerschein besitzen – andere und sich selbst in Gefahr bringen. Und im Ernstfall würden Sie sogar ohne Versicherungsschutz sein.

In unserer Ausbildung erwerben Sie Kenntnisse und Fertigkeiten zum sicheren Führen von Gabelstaplern nach DGUV Grundsatz 308-001 ( BGG 925 ). Wir geben Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die Sicherheitsbestimmungen. Sie werden mit dem Umgang, der Steuerung und Technik der Maschine soweit vertraut gemacht, dass Sie Gefahren frühzeitig erkennen, weniger Risiken eingehen und somit Unfälle im Betrieb vermeiden. Im praktischen Teil erhalten Sie ausreichend Gelegenheit, den sicheren Umgang mit dem Flurförderzeug praxisnah einzuüben. Oberstes Ziel unserer Ausbildung ist es, Ihnen und Ihrem Unternehmen ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit zu bieten.

Inhalte

  • 1. Ausbildungstag
    • Rechtliche Grundlagen und Unfallgeschehen
    • Betriebsanweisungen
    • Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
    • Antriebsarten
    • Betrieb allgemein und regelmäßige Prüfungen
    • Umgang mit Last und Sondereinsätze
    • Verkehrsregeln und Verkehrswege
    • Einweisung/tägliche Einsatzprüfung am Gabelstapler
    • Standsicherheit, Gewichtsverteilung, zulässige Lasten
    • Lastdiagramme
    • Hinweise auf Gefahrstellen
    • Theoretische Abschlussprüfung
  • 2. Ausbildungstag
    • Einweisung in die Fahrzeuge
    • Überprüfung vor der Benutzung
    • Praktische Fahr- und Stapelübungen
    • Bestimmungen beim Abstellen eines Gabelstaplers
    • Praktische Abschlussprüfung

Dauer

2 Tage

Gefahrgut

Die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist im "Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" festgelegt. Die ADR-Ausbildung wird von den zuständigen Industrie- und Handelskammern überwacht und ist bundeseinheitlich geregelt.

In unserer Ausbildung werden die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten durch eine theoretische Unterweisung und praktische Übungen vermittelt. Am Ende des Lehrgangs wird eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt.

Neben dem Basiskurs für Stück- und Schüttgut bieten wir den Aufbaukurs Tank sowie die notwendigen Auffrischungen an.

Basiskurs
  • Allgemeine Vorschriften über die Gefahrgutbeförderung
  • Pflichten und Verantwortlichkeiten sowie Sanktionen
  • Allgemeine Gefahreneigenschaften der Stoffe
  • Bezettelung und Kennzeichnung
  • Gefahrinformation und Gefahrenkennzeichnung
  • Ausrüstung der Fahrzeuge sowie Durchführung der Beförderung
  • Unfallverhütung und Unfallbekämpfung

Dauer:

  • 2,5 Tage (18 UE à 45 Min. Theorie und 2 UE à 45 Min. Praxis)
  • Die Schulungen sind in der Regel Freitagabend und Samstag.

Teilnehmerkreis:

  • Alle Personen, die Gefahrgut in Versandstücken befördern.

Abschluss:

  • ADR-Bescheinigung, ausgestellt durch die IHK nach Kapitel 8.2 ADR

Für Aufbaukurs Tank und Auffrischungslehrgang klicken Sie auf mehr ...

Ladekran

Die UVV DGUV Vorschrift 52 (bisherige BGV D6) gibt entsprechende Vorgaben zum sicheren Betrieb und zur sicheren Bedienung von Kranen vor. Nach § 29 darf der Unternehmer nur Personen mit der Bedienung von Kranen beauftragen, die unterwiesen sind und diese Befähigung auch nachweisen können.

Sie erhalten im Rahmen unserer Ausbildung einen umfassenden Überblick über die entsprechenden rechtlichen Vorschriften und in Form von praktischen Übungen werden Ihnen die Grundlagen zur Bedienung von Brücken- und Portalkranen vermittelt.

Teilnehmerkreis: Bedienpersonal für Brücken-, Hallen- und Portalkrane

Inhalte

  • - Vorschriften zum Betrieb von Kranen, DGUV Vorschrift 52 (BGV D6)
  • - Winden, Hub- und Zuggeräte, DGUV Vorschrift 54 (BGV D8)
  • - Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, DGUV Regel 100-500 (BGR 500)
  • - Rechtliche Grundlagen
  • - Unfallschwerpunkte
  • - Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
      - Seile, Ketten, Hubbänder usw.
      - Bestimmungen für das sichere Anschlagen
      - Zusammenwirkung von Hebezeugen, Anschlagmitteln und Lasten
      - Verhaltensregeln
      - Unterweisung
  • - Anschlag- und Lastaufnahmemittel
  • - Aufgaben und Pflichten des Kranführers
  • - Schriftliche Abschlussprüfung
  • - Vielfältige praktische Übungen mit der Krananlage
  • - Praktische Abschlussprüfung

Dauer

2 Tage

Ladungssicherung

In unserem Seminar zur Ladungssicherung bereiten wir Sie in einem umfangreichen theoretischen Ausbildungsteil auf diese herausfordernde Aufgabe vor. Viele anschauliche Beispiele richtiger Ladungssicherung und praktische Übungen am Fahrzeug ergänzen den theoretischen Teil.

Inhalt:

  • Theoretische Ausbildung
    • Straßenverkehrsrechtliche Vorschriften
    • Nationale/Internationale Vorschriften
    • Unfallverhütungsvorschriften
    • Transportrechtliche Vorschriften und sonstige Verantwortlichkeiten, Haftung aller Beteiligten
    • Sanktionen – Bußgeldvorschriften
    • Organisationsmöglichkeiten nach VDI - QM
    • Physikalische Grundlagen der Ladungssicherung
    • Praktische Anwendungsbeispiele
    • Lade- und Stauweisen
    • Hilfsmittel zur Ladungssicherung
    • Lastverteilungsplan – Berechnungsbeispiele
    • Stückgutverladung - Transport
    • Arbeits- und Verfahrensanweisungen
  • Praktische Ausbildung
    • Gurt- und Seilprüfung
    • Umgang mit Ratschen
    • Anwendung von Kopf- und Buchtlashing
    • Verwenden von Hilfsmitteln
    • Anwendung der Sicherheitsmittel zu den verschiedenen Arten der Ladungssicherung
    • Messung der Vorspannkraft mittels Gurtkraftmesser
    • Komplex-Übung: Beladung und Sicherung

Dauer: 2 Tage

Bühnen

In unserer Ausbildung erwerben Sie Kenntnisse und Fertigkeiten zum sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen nach DGUV Grundsatz 308-008 ( BGG 966 ). Im praktischen Teil erhalten Sie ausreichend Gelegenheit, den sicheren Umgang mit der Hubarbeitsbühne praxisnah einzuüben. 

Inhalte

  • 1. Tag: Theoretische Ausbildung
    • Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
    • Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten
    • Betrieb allgemein
    • Übernahme und Transport der Maschine
    • Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort
    • Arbeiten mit der Maschine
    • Tägliche Einsatzprüfung
    • Unfallgeschehen
    • Sondereinsätze
    • Theoretische Prüfung
  • 2. Tag: Praktische Ausbildung
    • Einweisung an der Hubarbeitsbühne
    • Arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung
    • Standsicherer Aufbau (nur bei Geräten mit Abstützung)
    • Standsicheres Verfahren (ohne Abstützung)
    • Einüben der Steuerungsfunktionen
    • Einüben der Funktion des Notablass
    • Praktische Abschlussprüfung

Dauer

2 Tage