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Weiterbildung

Für Fahrer mit einer Fahrerlaubnis, die vor dem 10.9.2008 (KOM) bzw. 10.9.2009 (LKW) erteilt wurde, besteht keine Pflicht zur Grundqualifikation. Diese Fahrer unterliegen jedoch der Weiterbildungspflicht.

Bis zum 10.9.2013 (KOM) bzw. 10.9.2014 (LKW) muss jeder Fahrer der oben genannten Klassen eine Weiterbildung von 35 Zeitstunden nachweisen,die in fünf Blöcke von jeweils mindestens sieben Stunden aufgeteilt ist. Die Teilnahme an einzelnen Blöcken wird durch Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen. Die Blöcke können bei verschiedenen Nutzfahrzeugfahrschulen und  Ausbildungsstätten besucht werden.

In bestimmten Fällen kann die Frist bis zum 10.9.2015 (KOM) bzw. 10.9.2016 (LKW) verlängert werden, wenn die Verlängerung der Fahrerlaubnis in diesen Zeitraum fällt.

Vorsicht!

Diese Fristverlängerung ist eine nationale Regelung und wird im Ausland nicht anerkannt. Wer mit seiner Fahrerlaubnis ins Ausland fahren möchte, sollte unbedingt rechtzeitig die Schlüsselzahl für die Weiterbildung eintragen lassen.

Nach absolvierter Weiterbildung wird unter Ziffer 12 des Kartenführerscheins die Ziffer 95 eingetragen.

Fahrten ohne diesen Eintrag führen nach den entsprechenden Stichtagen zu einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro für den Fahrer und bis zu 20.000 Euro für den Unternehmer.