function updateIframe() { var loc = window.location.search; iframe = document.getElementById('stattbuchung'); iframe.src = iframe.src +loc; }
Skip to main content

Voraussetzungen Klasse C

Grafik: Voraussetzungen Klassen C und D im Vergleich

Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis bzw. Reisepass, gegebenenfalls eine Meldebescheinigung
  • biometrisches Passbild
  • Bescheinigung der körperlichen und geistigen Eignung
  • Bescheinigung über das Sehvermögen
  • Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe Kurs

Der Antrag zur Erteilung der Fahrerlaubnis muss bei der Führerscheinstelle der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Nach bestandener Prüfung wird die Fahrerlaubnis ausgehändigt. Ab diesem Moment darf dann selbständig das entsprechende Kraftfahrzeug im Strassenverkehr geführt werden.

Ärztliche Untersuchungen

Allgemeinärztlich

Als Profi-Fahrer müssen Sie mehr leisten als andere Verkehrsteilnehmer. Sie müssen

  • schneller reagieren,
  • sicherer und flexibler fahren,
  • Risiken besser einschätzen und
  • stets wachsam und belastbar sein.

Damit Sie und Ihre Fahrgäste oder Güter sicher ankommen, müssen sich Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Führerscheinklassen C und D untersuchen lassen.

Es darf keine Erkrankung vorliegen, die die Eignung zum Führen eines solchen Kraftfahrzeuges ausschließt. Die Untersuchung beinhaltet eine ärztliche und eine augenärztliche Untersuchung. Für die Klassen D und die Personenbeförderung ist zusätzlich noch eine Leistungsuntersuchung vorgeschrieben.

Die Untersuchungsergebnisse werden durch die entsprechenden Bescheinigungen zur Vorlage bei der Führerscheinstelle dokumentiert.

In der ärztlichen Untersuchung wird überprüft, ob körperliche Beeinträchtigungen vorliegen. Speziell werden überprüft:

  • Herz-Kreislaufsystem,
  • Blut,
  • Nieren,
  • Diabetes,
  • Nervensystem,
  • Gehör,
  • Tagesschläfrigkeit und
  • psychische Erkrankungen,
  • ebenso ein eventuell vorliegender Drogenmissbrauch.

Augenärztlich

Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen.

Bei folgenden Stellen kann Untersuchung des Sehvermögens gemacht werden:

  • durch einen Augenarzt,
  • einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“,
  • einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
  • einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
  • einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.

Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.

Folgende Anforderungen nach Anlage 6 der FEV müssen erfüllt werden:
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

Zentrale Tagessehschärfe

  • Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
  • Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.

Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen. In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden.

Übrige Sehfunktionen

  • Gesichtsfeld:
    Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.
  • Beweglichkeit und Stereosehen:
    Ausschluss bei Doppeltsehen im. Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
  • Farbensehen:
    Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
  • Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
    Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.